Ein verbindlicher Vertrag zwischen der „Herz Licht Bea & Musikern“ (nachfolgend Band) und dem Auftraggeber (Veranstalter) kommt durch beiderseitiges Unterzeichnen eines Engagement-Vertrages, durch mündliche oder per WhatsApp oder SMS-Bestätigung zustande.Der Vertrag in Schriftform wird durch „Herz Licht Bea“ an den Auftraggeber per Post, E-Mail oder Fax versandt. Erst nach Unterzeichnung und Rücksendung des Vertrages an die Künstlerin/Band wird der Vertrag wirksam und verbindlich.
Auch ein Engagement via WhatsApp, E-Mail, Telefon, oder SMS ist rechtsverbindlich. Hierzu reicht eine rechtzeitige, eindeutige Willenserklärung von seitens des Auftraggebers aus.(Bestätigung über die Buchung und beiderseitige Einigung über die Konditionen).
Die Band kalkuliert grundsätzlich in ihren Angeboten und vertraglichen Vereinbarungen allenotwendigen Aufwände pro Musiker ein.
Zur festgelegten Spielzeit inkl. Pausen sind benannt An-Rückfahrt, Anwesenheits- und Zeitaufwand pro Musiker, Aufwände für Fahrt- und NK sowie (sofern nicht explizit anders vereinbart und verhandelt) 1 Stunde für Auf- und Abbau der bandeigenen Technik, Licht und PA und Kosten für Speisen und Getränke während der gesamten Veranstaltung im üblichen Maße und ggf. auch Kosten für Übernachtung pro Musiker.
Nachträgliche Änderungen zum zustande gekommenen Engagement seitens desVertragspartners/Veranstalters und Einwilligung der im Folgenden, verbindlichen getroffenenVereinbarung, Voraussetzungen und der Annahme der geltenden AGB's der Band sind nicht erlaubt.
Der Umfang der Leistungsverpflichtung ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung im Engagement Vertrag. Die Künstlerin/Band ist verpflichtet, beiÄnderungen, oder Abweichungen den Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis zu setzten.Angebote sind freibleibend. Änderungen der Vertragsleistungen bedürfen der schriftlichen Form.
Angebote und Kostenvoranschläge der Band sind unverbindlich. Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung anfallen (z.B. GEMA-Gebühren), sind vom Auftraggeber zu tragen. Die Künstlerin/Band ist berechtigt, eine Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen. Rechnungen sind sofort nach Eingang, spätestens jedoch 10 Tage nach Leistungserbringung ohne Abzug fällig. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz als vereinbart.
Anfahrt und Transport zur Bühne/ Arbeitsbedingungen/ Auftritt/ Orga
Der Auftraggeber hat ausdrücklich dafür Sorge zu tragen, dass die Künstlerin/Band zum vereinbarten Zeitpunkt freie und direkte Zufahrt vor oder hinter die Bühne/Gebäude (maximal 10 Meter) zum Entladen, sowie direkten Zugang zu den Veranstaltungsräumen hat.
In jedem anderen Fall hat der Veranstalter bezüglich der Veranstaltung zwingend dafür Sorge tragen, für mögliche Transport- und Personenschäden hin und zurück zur Bühne über eine weitere Strecke abgesichert zu sein. Zusätzlich trägt der Veranstalter dafür Sorge, dass am Veranstaltungstag rechtzeitig und unmittelbar vor und auch nach der Veranstaltung, der Band ein professionelles und fachkundiges und versichertes Personal, für den sicheren Transport des gesamt mitgebrachten bandeigenen Equipments hin zur Bühne und zurück zum Fahrzeug zur Verfügung steht, sowie ein dafür geeignetes fachgerechtes Transportequipment für PA und Instrumente verwendet.
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Künstlerin/Band zum vereinbarten Zeitpunkt freie Zufahrt zum Entladen sowie Zugang zu den Veranstaltungsräumen hat. Erforderliche Parkausweise, Zufahrtsberechtigungen oder Eintrittskarten sind vom Veranstalter zu organisieren, zu bezahlen und werden spätestens 2 Tage vor dem Auftrittstermin der Künstlerin/Band übersandt. Die Band übermittelt erst nach Aufforderung des Vertragspartners/ Veranstalters entsprechend dazu die nötigen Kfz-Kennzeichen.
Die Künstlerin/Band haftet nicht für einen verspäteten Spielbeginn aufgrund eines besonders erschwerten oder verspäteten Zugangs zu den Veranstaltungsräumen. Den Musikern und eventuellen Technikern sind Speisen und Getränke im üblichen Rahmen kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Auch bei einem Catering durch Dritte ist vom Veranstalter die Versorgung der Musiker sicherzustellen.
Der Vertragspartner/ Veranstalter kann ggf. in Absprache mit der Künstlerin/Band selbst eine geeignete, professionelle PA und Technik, seitens einer fachkundigen Eventtechnik Unternehmen vor Ort auf eigene Kosten engagieren, inkl. eines fachkundigen Technikers zur Betreuung der Künstlerin/Band während der gesamten Veranstaltung. In diesem Fall übermittelt die Künstlerin/Band vorab per Mail für den Techniker einen entsprechenden Technikreader.
Die Künstlerin/Band ist frei von künstlerischen Weisungen des Veranstalters oder Dritter. Pausen, Verzögerungen und Wartezeiten sowie Änderungen im Ablauf, die nicht von der Band verursacht und die durch die Künstlerin/Band in Ihrer Länge nicht beeinflussbar sind, gehen zu Lasten des Veranstalters und werden nicht durch entsprechende Verlängerung der Spielzeit der Band ausgeglichen.
Die Art und Gestaltung sowie Programm und Darbietung des Auftritts obliegt ausschließlich der Künstlerin/Band. Sie sind keine Arbeitnehmer des Veranstalters, oder einer Agentur im Sinne des BGB. Dem Veranstalter ist der Charakter der Darbietung bekannt.
Der Veranstalter stellt sicher, dass die Künstlerin/Band pünktlich mit seiner Darbietung wie vereinbart beginnen und beenden kann. Mit Beendigung des Auftritts und erfolgtem Abbau hat die Künstlerin/Band den Vertrag erfüllt.
Die Künstlerin/Band stellt je nach Absprache eine eigene PA, Instrumente, Mikrophone, Licht. Nicht für den Anschluss an eine Hausanlage des Veranstalters, es sei denn, es ist vertraglich beschrieben und besprochen.
Die Haftung durch die Künstlerin/Band gegenüber dem Veranstalter auf Schadenersatz wegen vertraglicher Ansprüche ist auf die Hälfte der Höhe des vereinbarten Honorars beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch die Band herbeiführt wurde. Höhere Schäden muss der Auftraggeber selbst tragen oder über eine eigene Versicherung abdecken.
Für die Durchführung der Veranstaltung zur Verfügung gestellten Materialien, Geräte, Zelte, Inventar, Instrumente, Räume und Plätze übernimmt die Künstlerin/Band keine Haftung. Der Auftraggeber hat die Sicherheit der Musiker zu gewährleisten.
Für Schäden, die vom Veranstalter bzw. dessen Mitarbeitern, Gästen oder Dritten (die vom Veranstalter beauftragt wurden) gegenüber der Künstlerin/Band und den Musikern entstehen, haftet der Veranstalter.
Dies gilt im Besonderen bei zur Verfügung gestellten Stromanschlüssen und Schäden, die in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Auftritt der Band stehen. Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass Räumlichkeiten und Flächen für die Durchführung der Veranstaltung geeignet sind.
Für den sicherheitstechnischen Zustand, insbesondere der elektrischen Anlage vor Ort, ist der Veranstalter und Betreiber der Lokalität verantwortlich. Es werden mindestens 2 Steckdosen A220 V /16 A in Bühnennähe benötigt. Bei Kraftstrom sind entsprechende Adapter zu stellen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich gegebenenfalls notwendige Genehmigungen für die Veranstaltung einzuholen. Sollte eine Leistung nicht vertragsgemäß erbracht werden, so hat der Veranstalter den Leistungsmangel unverzüglich anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Reklamationen gegen die Künstlerin/Band können nur dann geltend gemacht werden, wenn ein Leistungsmangel unverzüglich im Sinne des §377 HGB angezeigt wurde. Bei auftretenden Störungen ist der Veranstalter verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden und so gering wie möglich zu halten.
Unvorhergesehene Störungen der Anreise, des Transports durch Unfall,(beispielsweise Beschädigungen der Back-Line/ PA/ Instrumente und sonstiges Zubehör, oder Verspätung durch Stau liegen im Risikobereich des Veranstalters.
Bei Freiluftveranstaltungen ist eine regen- und sturmsichere Bühne oder Überdachung erforderlich. Ist die Sicherheit der Instrumente oder Künstler/Band nicht gewährleistet (Regen, Sturm, Kälte usw.) sind die Künstlerin/Band berechtigt, die Aufführung zu unterbrechen oder zu beenden. Das Wetterrisiko trägt der Veranstalter.
Ist der Künstler/ die Künstlerin/ Band am Veranstaltungstag wegen einer Erkrankung und/oder Reiseunfähigkeit an der Durchführung des Auftritts gehindert, sind weitergehende Ansprüche des Veranstalters gegen den Künstler, insbesondere etwaige Schadensersatzansprüche, ausgeschlossen? Bereits geleistete Teilvergütungen werden an Veranstalter zurückerstattet. Handelt es sich bei dem Künstler um eine Musikgruppe/Band und ist nur ein Teil der Gruppe durch Krankheit oder aus einem anderen Grund verhindert, hat die Künstlerin/ Band das Recht, jedoch nicht die Pflicht, einen möglichen adäquaten Ersatzkünstler für den Auftritt zu organisieren.
Der Veranstalter ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit der Künstlerin/ Band ohne Angabe von Gründen jederzeit zu kündigen. Für den Fall der Kündigung hat der Auftraggeber alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen direkten Kosten zu ersetzen. Die Künstlerin/ Band hat diese Kosten nachzuweisen. Weiterhin verpflichtet sich der Auftraggeber bei vorzeitiger Aufhebung des Vertragsverhältnisses das vereinbarte Honorar nachfolgender Staffelung zu zahlen:
Der Grund zu einer außerordentlichen Kündigung bleibt für beide Vertragsparteien hiervon unberührt. Dieses Recht steht der Künstlerin/Band insbesondere dann zu, wenn vereinbarte Zahlungen zum Fälligkeitszeitpunkt vom Kunden nicht geleistet wurden und trotz Aufforderung Rechnungen im Rahmen der vertraglichen Abrede nicht bezahlt werden. Kommt der Auftritt nicht zustande bzw. verletzt einer der Vertragspartner schuldhaft die Verpflichtungen aus der getroffenen Vereinbarung, tritt eine Konventionalstrafe in der Höhe der vereinbarten Gage in Kraft abzüglich der ersparten Kosten, wie z. Bsp. Fahrtkosten oder Ähnliches. Ausgenommen sind Fälle der höheren Gewalt. Schlechte Witterung ist kein Fall höherer Gewalt. Die Künstlerin/Band ist in diesem Fall berechtigt, für die bereits erbrachten oder für die zur Beendigung der Veranstaltung noch zu erbringenden Leistungen eine Ausgleichszahlung in der Höhe der entstandenen Kosten zu verlangen
Anzahlungen
Sind Anzahlungen vereinbart und vorab geleistet worden, so ist damit auch ein verbindlicher Vertrag zustande gekommen. Wir dieser Vertrag nachträglich begründet seitens der Künstlerin/Band, oder seitens des Kunden vorab wieder gekündigt, so entfällt die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung und gilt als Ausfallpauschale für die geblockten Musiker. Genannt wird eine grundsätzliche Anzahlungshöhe von 500 €.
Zahlungsbedingungen/ Verzug
Unternehmen und sonstige Veranstalter;
Zahlungsbedingungen/ Verzug
Privatkunde;
Die Künstlerin/ Band garantiert, dass eine Weitergabe von Adressen oder anderen Kundeninformationen nicht oder nur auf ausdrücklichen Wunsch des Veranstalters erfolgt. Über die vertraglichen Vereinbarungen wird Stillschweigen sowie keine Weitergabe an Dritte garantiert (siehe Impressum/DSGVO).
Es gilt die Verpflichtung zum Stillschweigen für beide Parteien über die vertraglichen Vereinbarungen.
Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Der Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist Nürnberg. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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